Sozialgerichtliches Verfahren

Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr im sozialgerichtlichen Verfahren - Anwendbarkeit von Grundzügen des Arzthaftungs- und Produkthaftungsrechts zur Beweislastumkehr ?

A) Einleitung

I. Problemstellung

Die Feststellung der Kausalität im Allgemeinen, insbesondere aber die Beurteilung von Krankheiten als unmittelbar aus der ausgeübten Tätigkeit folgend im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, bereitet im sozialgerichtlichen Verfahren mitunter erhebliche Probleme [1] .

So liegen im besonders problematischen Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Auftreten erster Krankheitserscheinungen oft erhebliche Zeiträume, die es unmöglich machen hinreichend bestimmt zu sagen [2] , ob ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der versicherter Tätigkeit besteht ( haftungsbegründende Kausalität ) [3] . Auf der anderen Seite ist problematisch, ob eine festgestellte weiter zurückliegende schädigende Einwirkung gerade zu einer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigenden Erkrankung geführt hat [4] ( haftungsausfüllende Kausalität ) [5] .

Um dem in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten damit aber nicht von vornherein jegliche Möglichkeit einer Anspruchsdurchsetzung abzuschneiden, wurde und wird nach Auswegen aus dem aufgezeigten Dilemma gesucht [6] , dass mehr oder minder auch in den anderen Teilbereiche der Sozialversicherung anzutreffen ist [7] . Art und Umfang der geäußerten Meinungen lassen erkennen, dass sich der Meinungsstreit im wesentlichen auf die gesetzliche Unfallversicherung konzentriert. Daher erscheint es angebracht, die weitere Betrachtung im Bereich des Sozialrechts auch im Wesentlichen auf den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.

II. möglicher Ausweg

Durch Beweiserleichterungen, insbesondere aber durch eine Beweislastumkehr könnte dem oben aufgezeigten Problem abgeholfen werden. Hierbei könnte man sich den Erfahrungen anderer Rechtsgebiete bedienen.

Im Bereich der Artzhaftungsrechts führen etwa Pflichtverletzungen der Arztes bei der Dokumentation-, Befunderhebung und -sicherung dazu, dass dem Patienten Beweiserleichterungen zugesprochen werden können [8] .

Das Produkthaftungsrecht schließlich zeichnet sich dadurch aus, dass der Geschädigte nur den Schaden und die kausale Verursachung durch einen Produktfehler beweisen muss, der Hersteller demgegenüber aber die volle Beweislast für alle Vorgänge in seiner Einflußsphäre trägt [9] . Diesen Entlastungsbeweis kann der Hersteller aber nur führen, wenn er den von der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an Organisation und Dokumentation gerecht wird [10] .

Arzt- und Produkthaftungsrecht weisen damit eine Gemeinsamkeit auf. Das Arzthaftungsrecht sanktioniert Pflichtverletzungen des Arztes mit Beweiserleichterungen, das Produkthaftungsrecht bürdet den Entlastungsbeweis dem Hersteller kraft Gesetzes von vorherein auf. Beiden gemeinsam ist somit, dass die Beweiserleichterung bzw. die Beweisbelastung des Gegeners immer dann erfolgt, wenn Vorgänge betroffen sind, die ausschließlich in einer dem eigentlich beweisbelasteten Teil nicht zugänglichen Einflußsphäre liegen [11] .

Auch die oben aufgezeigten Beweisprobleme [12] in der gesetzlichen Unfallversicherung sind nur deswegen vorhanden, weil der eigentlich beweisbelastete Teil das was in der Einflußshäre des anderen Teils liegt [13] nicht sichten und damit verwerten kann [14] .

Ob damit die aus dem Arzt- und Produkthaftungsrecht stammenden Gedanken in das sozialgerichtliche Verfahren übernommen werden können, soll Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen sein. Da das Kernproblem im Bereich der Kausalität angesiedelt ist, soll zunächst untersucht werden, ob sich die Kausalität im Bereich der Sozialversicherung von anderen Rechtsgebieten unterscheiden kann. Im Anschluss wird im Vergleich mit dem Zivil-, Straf- und allgemeinen Verwaltungsrecht erörtert, welche Möglichkeiten der Beweisentlasstung im sozialgerichtlichen Verfahren schon bestehen.

B) Der Kausalitätsbegriff in der Sozialversicherung

Der Begriff der Kausalität umschreibt allgemein eine Formel, die für den Rechtsanwender greifbar machen möchte, ob eine bestimmte Ursache zu dem eingetretenen Erfolg geführt hat [15] .

Grundlage aller Überlegung ist dabei die Äquivalenztheorie, die in jeder Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg zugleich entfällt, eine Ursache sieht [16] . Diese Grundformel erfasst daher jegliche Bedingung als gleichwertig, die nur irgendwie mit dem Ereignis und sei es auch nur ganz entfernt [17] zusammenhängt [18] .

Um insoweit ein Ausufern zu verhindern, wird die Äquivalenztheorie in den verschiedensten Rechtsgebieten eingedämmt und nur das als kausal angesehen was rechtlich relevant, also wesentlich ist [19] . Das Strafrecht stellt - von einigen Detailstreitigkeiten einmal abgesehen [20] - insoweit auf die Schuld des einzelnen ab [21] , im Zivilrecht schließlich werden Geschehensabläufe - von der Darstellung anzutreffender Detailstreitigkeiten wird hier ebenfalls abgesehen [22] - mit denen nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht gerechnet werden konnte, nicht zugerechnet ( Adäquanztheorie ) [23] . Hierbei setzt man aus nachträglicher Sicht ( ex ante ) die einzelnen Bedingungen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm ins Verhältnis zum Erfolg und bewertet was nicht ursächlich, ursächlich oder mitursächlich ist [24] .

Auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird zunächst geprüft, ob eine Bedingung kausal im Sinne der Äquivalenztheorie ist ( Tatsachenfrage ) [25] . In einem zweiten Schritt ist schließlich zu prüfen, ob diese Bedingung einem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Bereich zuzuordnen und damit vom Schutzzweck der Norm erfasst ist ( Rechtsfrage ) [26] . Anlässlich des zweiten Prüfungsschrittes werden also all diejenigen Bedingungen ausgeschieden, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind [27] .

Die Prüfung erfolgt - wie im Bereich des Zivilrechts - der besseren Übersichtlichkeit wegen auch in der Unfallversicherung unterteilt in haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität [28] . Der Begriff der haftungsbegründenden Kausalität umschreibt, ob der versicherte, konkrete Handlungsablauf wesentlich das Unfallereignis in den schädigenden Verlauf einmünden lies [29] , während die haftungsausfüllende Kausalität erfassen möchte, ob das konkrete Unfallereignis wesentlich den Erfolg ( Tod oder Gesundheitsschaden ) verursacht hat [30] .

In Detailfragen umstritten ist im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und ähnlich wie im allgemeinen Zivilrecht, wie mit dem Problem paralleler Kausalverläufe zu verfahren ist [31] . Während einerseits bei mehreren Ereignissen die in gleichem Maß wesentlich für den Erfolg sind, alle als gleichwertig im Rechtssinne angesehen werden sollen [32] , hat man andererseits auch solche als wesentlich in diesem Sinne zugelassen, die von ihrem Einfluss geringer einzustufen waren als andere Ereignisse [33] .

Die anderen Zweige der Sozialversicherung ( Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ) beurteilen die Kausalität nach dem gleichen Schema im Sinne der wesentlichen Bedingung [34] , so dass der Kausalitätsbegriff der Sozialversicherung insgesamt nicht vom sonst üblichen Muster in anderen Rechtgebieten abweicht.

C) Beweisfragen

Wenn der Begriff der Kausalität im Sozialversicherungsrecht somit den gleichen Inhalt wie in anderen Rechtsgebieten hat und damit keine besondere Kausalitätslehre im Bereich der Sozialversicherung eine andere Sichtweise ermöglicht, stellt sich die Frage, ob wegen der Eingangs dargelegten häufig auftretenden Beweisschwierigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren Möglichkeiten einer Beweislastumkehr oder gar von Beweiserleichterungen aus anderen Rechtsgebieten nutzbar gemacht werden können. Dazu ist es notwendig zunächst den Grundtyp in den verschiedenen Rechtsgebieten näher zu umreisen.

1. Zivilprozessrecht

1.1. Beweislast

1.1.1. Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz

Im Regelfall des Zivilprozesses ( Verhandlungsgrundsatz ) hat jede Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen ( objektive Beweislast ), die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen soll ( Beibringungsgrundsatz ) [35] .

1.1.2. Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz

Dieser Regelfall wird dann durchbrochen, soweit ein öffentliches Interesse an einer umfassenden und richtigen Aufklärung besteht ( §§ 293, 616, 640 ZPO ). Hier gilt dann der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat für die Beibringung und den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sorgen ( Amtsermittlungsgrundsatz ) [36] .

Kann das Gericht dabei trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten bestimmte Tatsachen nicht feststellen, hat das zur Folge, dass die objektive Beweislast der Seite anheim fällt, die einen Anspruch geltend macht [37] .

1.1.3. Beweislastumkehr

In Bereich der Zivilrechtsprechung existiert eine umfangreiche Kasuistik zur Beweislastumkehr und zu Möglichkeiten der Beweiserleichterung wobei in neuerer Zeit eine klare Trennung zwischen Beweiserleichterung und Beweislastumkehr nicht mehr vorgenommen wird [38] .

Dabei lassen sich im Wesentlichen zwei Grundströmungen ausmachen. Einmal das "Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr" in Frage kommen sollen [39] und andererseits, dass der Grad der Beweispflicht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen sei [40] .

Dieser Streit setzt sich in Fällen der Beweisvereitelung [41] , also der schuldhaften Erschwerung der Beweisführung durch den Gegner [42] fort. Erwogen wird dabei wieder eine "Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr" ( so in der Regel die Rechtsprechung des BGH [43] ) oder aber eine Berücksichtigung der Beweisvereitelung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, mithin beim Grad der Wahrscheinlichkeit [44] ( so im Wesentlichen die herrschende Meinung in der Literatur [45] ). Letztere verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass die objektive Beweislast grundsätzlich unabhängig von der Frage nach dem Verschulden bei der Beweisvernichtung bzw. -unterdrückung verteilt und zudem die Formel der Rechtsprechung ( "Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr" ) zu missverständlich sei und die eigentlich klare Grenzziehung zwischen einer Beweiserleichterung und der Umkehr der Beweislast verwische [46] , was dem eine generelle Geltung beanspruchenden Beweislastsystem wiederspräche [47] .

Vereinzelt wird im Schrifttum noch die Ansicht vertreten, dass in Fällen der Beweisvereitelung das Tatsachengericht analog §§ 427, 444 ZPO befugt sei die in Frage stehende Tatsache der beweisbelasteten Partei im Wege einer widerleglichen Fiktion zu unterstellen [48] . Letztlich führe das aber zu ähnlichen Ergebnissen wie die Formel der Rechtsprechung [49] .

Für die Berücksichtigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung spricht, dass dem Richter dann im Verfahren in der Regel eine größere Flexibilität verbleibt. Allerdings dürfte dies zu größeren Folgeproblemen führen. Wenn nämlich beim Grad dessen was zur Überzeugungsbildung des Gerichtes notwendig ist, weiter differenziert werden muss, wann welcher Grad erreicht oder noch nicht erreicht ist, zeigen sich deutlich praktische Definitions- und Abgrenzungsschwierigkeiten.

So lässt sich schon nicht mit wirklich hinreichender Sicherheit bestimmen, was den jeweiligen Grad der Überzeugungsbildung ausmacht [50] und erst recht lässt sich nicht deutlich zwischen dem Erreichen eines solchen Grades und dem nicht Erreichen trennen. Zwar gibt es verschiedenste Definitionen solcher Gradstufen die hilfreich herangezogen werden könnten, welche davon jedoch für die konkrete Entscheidung ausgewählt, anzuwenden und als erreicht oder nicht erreicht zu bezeichnen sind, bleibt der subjektiven Überzeugungsbildung des jeweiligen Richters unterworfen. Welcher Richter kann schon mit Sicherheit zwischen einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit und einem Grad bei dem auf das Wesentliche abgestellt wird, zuverlässig trennen, geschweige denn diesen Maßstab der Überzeugungsbildung zur Wahrung einer gewissen Kontuinität in der Rechtsprechung dann von Verfahren zu Verfahren quasi mitnehmen. Daher scheint nach hier vertretener Ansicht die Berücksichtigung eines beweisvereitelnden Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Billigkeitsrechtssprechung Vorschub zu leisten.

Demgegenüber fährt die Beweislastumkehr der Rechtssprechung zu einer klaren Regelung ohne wenn und aber, die dem Gegner als Konsequenz für sein Handeln dann den Entlastungsbeweis aufbürdet. Betrachtet man insoweit das was von der Formel der Rechtssprechung nun noch übrig ist [51] vor dem Hintergrund der oben monierten und auf Billigkeitsrechtssprechung hindeutenden Position der herrschenden Literatur, dann fällt auf, dass auch der Teil der Position der Rechtssprechung der bis an die Grenze der Beweislastumkehr geht, einer gewissen nach billigem Ermessen zu handhabenden Ausübung durch den Richter nicht entbeert. Daher sollte es bei einer Beweisvereitelung ausschließlich zu einer Beweislastumkehr kommen, so dass für jeden am Verfahren Beteiligten klare Vorgaben existieren.

1.2. Beweisgegenstand

Gegenstand des Beweises sind stets Tatsachen, nicht dagegen Rechtsfragen oder Werturteile [52] ( lag keine Vollmacht des Vertreters vor, nicht dagegen welche Rechtfolgen dies für den Vertreter hätte ).

1.3. Beweisbedürftigkeit

1.3.1. Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz

In Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz sind alle der Gegenpartei ungünstigen Tatsachen, die von ihr bestritten werden und die entscheidungserheblich sind, beweispflichtig [53] , es sei denn diese Tatsachen sind offenkundig ( § 291 ZPO ) oder es spricht für deren Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung ( § 292 ZPO ).

Offenkundige Tatsachen sind solche die einer beliebig großen Menschenmenge bekannt sind oder bekannt waren [54] .

Vermutungen schließlich zeichnen sich dadurch aus, dass aufgrund des Vorliegens eines bestimmten Umstandes auf einen anderen bestimmten Umstand geschlossen wird, wobei gemäß § 292 ZPO der Gegenbeweis zulässig bleibt, wenn dies vom Gesetz im konkreten Fall nicht ausgeschlossen wurde ( z.B. Anordnung der Unwiderleglichkeit in § 344 II HGB ) [55] . Zu trennen ist dabei in Tatsachenvermutung und Rechtsvermutung [56] . Während die Tatsachenvermutung auf den Schluss einer bestimmten Tatsache gerichtet ist [57] , richtet sich die Rechtsvermutung auf den Schluss auf ein bestimmtes Recht oder einen bestimmten Rechtszustand [58] .

Bei der Tatsachenvermutung trifft denjenigen, der sich auf diese Tatsache beruft die objektive Beweislast für die Grundlage der Vermutung, nicht aber für die Tatsache welche daran geknüpft ist [59] .

Da bei den Rechtsvermutungen bei Eintritt der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Recht oder ein bestimmter Rechtszustand als bestehend hinzunehmen ist, trifft denjenigen der sich auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen beruft insoweit die objektive Beweislast an diesen Voraussetzungen.

1.3.2. Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz

In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz muss die Beweisbedürftigkeit den eben aufgestellten Vorgaben folgen, da sich beiden Verfahrentypen nur hinsichtlich der Richtung aus welcher die Beweiserhebung erfolgen muss unterscheiden [60] . Daraus aber kann nicht geschlussfolgert werden, dass bei einer Ermittlung durch das Gericht weniger strenge Anforderungen hinsichtlich der Beweisbedürftigkeit zu stellen sind als im Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz.

1.4. Beweismittel

Beweismittel sind alle Mittel, die geeignet sind vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache zu überzeugen [61] . Hierbei besteht im Zivilprozessrecht ein numerus clausus der Beweismittel ( §§ 371 - 455 ZPO ).

1.5. Beweisanforderungen

Beweisanforderungen bestimmen welcher Grad an Überzeugung beim Gericht vorliegen muss, damit eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist [62] .

1.5.1. Regelbeweismaßstab

Trotz aller Streitkeiten im Detail ist man sich einig, dass in der Regel ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zu verlangen ist, der mit Formulierungen wie "jeden vernünftigen Zweifel ausschließend" oder "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" umschrieben wird [63] .

1.5.2. Sondervorschriften

Dieser Regelbeweismaßstab wird durch eine Reihe von Sondervorschriften durchbrochen, die bis zu einer Glaubhaftmachung gehen ( §§ 44 II, 104 II, 236 II, 296 IV ZPO ) und damit zu Beweiserleichterungen führen [64] . Dadurch soll ein geringerer Grad an zu verlangender Wahrscheinlichkeit erreicht werden ( überwiegende Wahrscheinlichkeit, hinreichende Wahrscheinlichkeit bei der PKH [65] , erhebliche Wahrscheinlichkeit mit der herrschenden Meinung bei der Schadenermittlung über § 287 I ZPO [66] und schließlich die Glaubhaftmachung bei § 294 ZPO [67] ).

Auch das materielle Recht selbst stellt schon Reduzierungen der Beweisanforderungen auf ( § 252 S. 2 BGB [68] ).

1.6. Freie Beweiswürdigung

Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensverlaufes ist es im Zivilprozess die Regel, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine bestimmte Beweisanforderung erfällt und damit der Beweis als erbracht anzusehen ist ( § 286 I ZPO ).

Hiervon ausgenommen sind Fälle in denen durch besondere gesetzliche Beweisregeln die Art und Weise der Beweiswürdigung vorgeschrieben ist ( § 286 II ZPO ).

Im Rahmen der Beweiswürdigung haben sich verschiedene Mittel der Beweiserleichterung herausgebildet. Davon wurde die Beweislastumkehr und insbesondere die Beweislastumkehr bei beweisvereitelndem Verhalten schon oben bei der Erörterung der Beweislast aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit behandelt. Im folgenden ist daher nur noch auf den Anscheinsbeweis einzugehen.

1.6.1. Der Anscheinsbeweis

Mit dem Anscheinsbeweis kann von einem tatsächlich feststehenden Ereignis auf eine andere Tatsache geschlossen werden, wenn diese Tatsache nach der Lebenserfahrung regelmäßig damit verknüpft ist [69] . Bei diesen Sachverhalten, die keinen Hinweis auf einen vom Normalen ( typischerweise ) abweichenden Geschehensablauf enthalten, wird auf eine weitere Klärung im Rahmen der Beweisaufnahme verichtet und aufgrund der Lebenserfahrung dann die Entscheidung getroffen [70] .

Auch beim Kausalitätsnachweis spielen Erfahrungssätze eine wichtige Rolle [71] . Hierbei muss das Gericht mitunter verschiedenste Erfahrungssätze gegeneinander abwägen und sich dann für denjenige entscheiden, der am wahrscheinlichsten in Frage kommt [72] . Der BGH bleibt in der Regel hierbei im Grad hinter dem sonst beim Beweis geforderten Grad zurück, er verwendet den Anscheinsbeweis somit zur Absenkung der Beweisanforderungen bei der haftungsbegründenden Kausalität [73] .

Diese Beweismaßreduzierung ist von der herrschenden Meinung auch für die haftungsausfüllende Kausalität anerkannt worden. Technisch geschieht dies, indem die Vorschrift des § 287 ZPO, die einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt, angewendet wird [74] . Im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität soll mit der herrschenden Meinung dagegen der Regelbeweis des § 286 ZPO gelten [75] , wobei der BGH diesen Grad zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wie oben dargelegt dann in letzter Instanz absenkt [76] .

2. Strafprozessrecht

2.1. Beweislast

Im Strafprozessrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz ( § 244 II StPO ). Wenn das Gericht dabei trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten bestimmte Tatsachen nicht feststellen kann, dann hat das zur Folge, dass die objektive Beweislast nicht wie im Zivilprozessrecht an den Anspruchsteller fällt. Vielmehr ist dann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen [77] .

2.2. Beweisgegenstand

Auch im Strafprozessrecht erfasst der Gegenstand des Beweises nur Tatsachen [78] , nicht jedoch Rechtsfragen oder Werturteile [79] .

2.3. Beweisbedürftigkeit

Beweisbedürftig sind alle den Angeklagten be- und entlastende Tatsachen ( § 244 II StPO ), es sei denn diese Tatsachen sind offenkundig [80] .

3. Allgemeines Verwaltungsprozessrecht

3.1. Beweislast

Im Verwaltungsprozessrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz ( § 86 I VwGO ). Das Gericht ist entsprechend dem prozessualen Begehren der Parteien zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Hierbei hat es auch solche Punkte aufzuklären, zu denen die Beteiligten nichts vorgetragen haben [81] . Damit kennt das Verwaltungsprozessrecht keine Beweisführungslast [82] . Gleichwohl stellt sich wie im Zivilprozessrecht die Frage, ob eine trotz gewissenhafter Sachverhaltsaufklärung verbleibende Ungewissheit ( non liquet ) die objektive Beweislast zu Ungunsten desjenigen verschieben kann, der eine für sich günstige Rechtsfolge ableiten möchte [83].

Wie im Zivilrecht muss der Anspruchsinhaber auch im Verwaltungsprozess die rechtsbegründenden Tatsachen, der Anspruchsgegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen beweisen [84] . Wer dabei in welcher Rolle ist, bestimmt sich dabei wie im Zivilrecht nach dem materiellen Recht. Die prozessuale Stellung als Kläger oder Beklagte spielt dafür keine Rolle [85] .

Um im Verwaltungsverfahren, bei dem sich nicht zwei gleich starke Partner gegenüberstehen, das bestehende Machtgefälle zwischen Bürger und Staat auszugleichen, wird erwogen die Normen des materiellen Rechts so auszugestalten, dass eine Kompensation zugunsten des Bürgers erfolgt, so dass sich die Beweislast insoweit modifiziert [86] .

Auch im Verwaltungsprozessrecht sind die Meinungen für Fälle der Beweisvereitelung ähnlich wie im Zivilprozessrecht geteilt.

Während einerseits das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Beschluss vom 22.10.1992 und unter Aufgabe seiner bisherigen Judikatur, durch Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes die Beweislastumkehr bei schuldhafter Beweisvereitelung durch die Verwaltung zugunsten des Bürgers zulässt [87] , sind andererseits die Meinungen sehr geteilt [88] . Der Bundesfinanzhof etwa sieht für seinen speziellen Zuständigkeitsbereich keine Umkehr der Beweislast, sondern lediglich eine Berücksichtigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung für gegeben [89].

3.2. Beweisgegenstand

Der Beweisgegenstand umfasst durch die Einbeziehung der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO, insbesondere von § 359 Nr. 1 ZPO [90] durch § 98 VwGO auch im Verwaltungsprozessrecht nur Tatsachen, nicht jedoch Rechtsfragen und Werturteile.

3.3. Beweisbedürftigkeit

Beweisbedürftig sind im Verwaltungsprozessrecht alle strittigen Tatsachen, wobei offenkundige Tatsachen wie im Zivilprozessrecht keines Beweises bedürfen [91] .

4. sozialgerichtliches Verfahren

4.1. Beweislast

Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt für alle Zweige ( Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ) der Untersuchungsgrundsatz [92] , d.h. die Träger des jeweiligen Versicherungszweiges müssen den gesamten Sachverhalt von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen ermitteln [93] , so dass es hier wie im allgemeinen Verwaltungsrecht auch keine Beweisführungslast gibt [94] .

Soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, muss wegen § 1 SGG das oben zum allgemeinen Verwaltungsrecht und damit zum Zivilverfahrensrecht gesagte auch im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens gelten. Die objektive Beweislast verschiebt sich zu Ungunsten desjenigen, der eine für sich günstige Rechtsfolge ableiten möchte [95] . Das ist dann in aller Regel der Versicherte.

Bei der Betrachtung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts wurde oben schon erwähnt, dass wegen der ungleichen Partner ( Verwaltung, Bürger ) an eine Modifikation der Beweislast zu Gunsten des Bürgers zu denken ist [96] , die auch für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit verstärkt fruchtbar gemacht werden soll [97] . Hierbei kommen verschiedenste Möglichkeiten in Frage, wobei zunächst an dieser Stelle wieder an die der Beweislastumkehr zu denken ist.

4.1.1. Beweislastumkehr

Die Rechtsprechung im Bereich des Sozialrechts ist zumeist der Auffassung, dass sich die Beweislast nicht umkehren könne. Eine klare Tendenz ist dabei letztlich aber nicht zu erkennen [98] .

So hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28.07.1961 entschieden, dass § 444 ZPO, der nach § 118 I S 1 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren heranzuziehen sei, gegen eine Beweislastumkehr spräche [99] . Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 29.09.1965 schließlich ausgeführt, dass es für eine Beweislastumkehr an entsprechenden Bestimmungen in der ZPO und im SGG fehle, §§ 427, 444, 446 ZPO seien nur Vorschriften für die Beweiswürdigung [100] . Auch der 9b Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 05.08.1987 eine Beweislastumkehr abgelehnt [101] .

Schließlich hat das Bundessozialgericht in neueren Entscheidungen eine Abkehr von diesen Grundsätzen erwogen, allerdings ohne zu einer Auseinandersetzung mit seiner bisheriger Judikatur oder gar Bruch mit derselben zu gelangen. So hat der 12. Senat in seinem Urteil vom 29.04.1976 eine Umkehr der Beweislast dann angenommen, wenn Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten verletzt werden [102] , ohne sein Vorgehen dabei aber als Beweislastumkehr zu bezeichnen [103] . Der gleiche Senat hat dann in seinen Urteilen vom 17.12.1985 [104] und 25.10.1990 [105] eine Umkehr der Beweislast für zulässig erklärt [106] .

Der 9b/7 Senat des Bundessozialgerichts hat schließlich am 28.03.1990 eine Umkehr der Beweislast bei Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Arbeitsverwaltung angenommen und sich zur Begründung auf die BGH Rechtsprechung zur mangelhaften ärztlichen Dokumentation zurückgezogen [107] . Der 9/9a Senat hat dann im Urteil vom 10.08.1993 leider wieder alles offengelassen, als es darum ging zu entscheiden, ob bei einer Verletzung der Beweissicherungspflicht und damit wieder der übergeordneten Fallgruppe der Dokumentation und Aufzeichnung, eine Beweislastumkehr in Frage kommt [108] .

Die Meinung in der sozialrechtlichen Literatur geht überwiegend in Richtung Ablehnung einer Beweislastumkehr [109] , wobei sich der Schwerpunkt der Meinungsbildung insbesondere auf den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung [110] und da auf das Berufskrankheitenrecht konzentriert [111] . Um die Ablehnung der Beweislastumkehr zu begründen, wird im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung im Kern geltend gemacht, dass die Annahme einer Beweislastumkehr den eigentlich in der Nachweispflicht stehenden Anspruchsteller ent- und den Anspruchsgegner, also meist den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung belasten würde. Dies aber sei mit dem Prinzip der Ablösung der Haftung des Arbeitgebers durch das öffentlich-rechtliche Unfallversicherungssystem nicht vereinbar und es würde in sozialpolitischer Hinsicht die Symmetrie zwischen Kranken- und Unfallversicherung gestört werden [112] .

Ausnahmen und damit eine Beweislastumkehr werden aber für die Fallgruppe der Verletzung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten teilweise von der sozialrechtlichen Literatur erwogen [113] .

4.1.2. Beweisvereitelung

Der o.g. Streit im Zivilprozessrecht bei einer Beweisvereitelung eine Beweislastumkehr zuzulassen oder aber dieses Verhalten lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen [114] findet sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren wieder.

Nach zumeist anzutreffender Rechtsprechung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit wird eine Beweislastumkehr auch bei beweisvereitelndem Verhalten des Gegners abgelehnt, wobei neuere Entscheidungen teilweise eine Beweislastumkehr bejahen, teilweise die Frage offen lassen [115] , so dass letztlich die Situation nicht hinreichend bestimmbar ist.

Im besonders prekären Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung tritt diese beweisvereitelnde Situation etwa dann auf, wenn der Leistungsträger keine vollständigen Ermittlungen anstellt und später ein Beweis nicht mehr möglich ist [116] . Warum dies dann aber nicht zu einer Beweislastumkehr sondern nur zur Herabsetzung der Beweisanforderungen ( anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab ) im Rahmen der freien Beweiswürdigung führen soll, dürfte auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu bezweifeln sein.

Wie im Zivilprozessrecht wird nämlich gerade dadurch demjenigen der die Nachweisführung schuldhaft erschwert ein Vorteil eingeräumt, indem man dem beweisbelasteten Teil - wenn überhaupt - nur etwas durch Herabstufung der Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entgegenkommt [117] , während der beweisvereitelnde Gegner in Ruhe abwarten darf, ob dies dann auch vor dem Hintergrund des abgesenkten Beweisgrades wirklich gelingt. Gerade das Zivilrecht, welches genetisch sehr eng mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung verknüpft ist [118] zeigt, dass Beweisregeln aus seinem Bereich durchaus sinnvoll übertragen werden könnten.

Richtigerweise sollte es daher mit klarem Bekenntnis zu einer Beweislastumkehr ohne wenn und aber auch in Fällen der Beweisvereitelung in der gesetzlichen Unfallversicherung kommen, wobei sich dieses Ergebnis wegen der Systemnähe auch auf die anderen Teilbereichen der Sozialversicherung übertragen lässt.

Die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung das bei einer Beweisvereitelung keine Beweislastumkehr greifen kann, sollte deshalb der Vergangenheit angehören.

4.2. Beweisgegenstand, Beweisbedürftigkeit

Gegenstand der Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren sind ausschließlich Tatsachen, nicht Rechtsfragen oder Werturteile. Beweisbedürftig sind wie im Verwaltungsprozessrecht alle strittigen Tatsachen, wobei offenkundige Tatsachen wie sonst auch keines Beweises bedürfen [119] .

4.3. Beweismittel

Beweismittel sind alle Mittel, die geeignet sind vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache zu überzeugen [120] .

Hierbei besteht anders als im Zivilprozess wegen der Sonderregel in § 21 I SGB X kein numerus clausus der Beweismittel [121] . Insoweit kann das Sozialgericht jegliche Beweismittel die es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, zulassen ( § 21 I S. 1 SGB X ). Dies hat zur Folge, dass Auskünfte zu Tatsachen von Zeugen auch insoweit abgegeben werden können, als diese Tatsachen nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sein müssen [122] ( sogenanntes Hörensagen ).

4.4. Beweisanforderungen

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Strengbeweis die Regel, in gesetzlich normierten Ausnahmefällen kommt eine Glaubhaftmachung in Frage [123] , die hier aber nicht erörtert werden soll.

Dem Strengbeweis unterworfen sind die anspruchsauslösenden Merkmale [124] , während beim Kausalitätsnachweis im Hinblick auf den Grad der zu fordernden Wahrscheinlichkeit vielfältige Schattierungen anzutreffen sind [125] . Manchmal soll dabei eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" genügen [126] , während auf der anderen Seite eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" ( der Vollbeweis ) verlangt wird [127] .

Schon die Betrachtung des Begriffes "hinreichende Wahrscheinlichkeit", die dann vorliegen soll, wenn bei Abwägung aller Umstände mehr für als gegen die Kausalität spricht und die damit ein größeres Maß an Zweifeln als die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erlaube [128] und die de facto einer Beweiserleichterung gleichkommt [129] , lässt Zweifel aufkommen, ob dadurch nicht wieder einer Billigkeitsrechtsprechung Vorschub geleistet wird, die oben schon im Rahmen der zivilprozessrechtlichen Betrachtung abgelehnt wurde und wegen der genetischen Nähe des Sozialrechts nach hier zu übertragen ist.

4.5. Freie Beweiswürdigung

Die eingangs genannten Grundsätze im Bereich des Zivilprozessrechts können, auch mit Blick auf § 128 SGG, in das sozialgerichtliche Verfahren übertragen werden [130] .

4.5.1. Der Anscheinsbeweis

Der Anscheinsbeweis im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die gleiche Basis wie im Zivilprozessrecht. Auch hier wird von einer Tatsache mit typischen Geschehensverlauf aufgrund der Lebenserfahrung auf die Entscheidungserhebliche geschlossen [131] . Seine Hauptbedeutung erlangt der Anscheinsbeweis beim Ursachenzusammenhang und da wiederum in der gesetzlichen Unfallversicherung [132] .

4.5.1.1 Berufskrankheitenverordnung

Insbesondere die Berufskrankheitenverordnung gilt als treffendes Beispiel für einen Anscheinsbeweis. Hiernach wird bei Vorliegen einer Listenkrankheit darauf geschlossen, dass der Betroffene in erheblich höherem Maß als der Rest der Bevölkerung bei seiner Arbeit einer besonderen Gefahr ausgesetzt war, die zu der Erkrankung geführt hat [133].

4.5.1.2. § 9 III SGB VII

Ferner ist § 9 III SGB VII zu erwähnen. Von einigen Autoren wird dieser als Anscheinsbeweis gesehen, während andere in ihm eine unwiderlegliche Rechtsvermutung erblicken wollen [134] . Für die Einordnung als Anscheinsbeweis spreche insbesondere die Gesetzesbegründung, die "einen Beweisgrundsatz aufnehmen und eine gesetzliche Vermutung begründen wolle" [135] . Daher sei diese Bestimmung eine gesetzliche Verankerung des Anscheinsbeweises [136] . Die Gegner machen geltend, dass die Begründung zum Regierungsentwurf nicht eindeutig sei um daraus zu entnehmen, dass es sich um die gesetzliche Verankerung eines Anscheinsbeweise handele [137] , der Gesetzgeber wollte nur eine Verbesserung der Rechtssituation erreichen [138] .

Stellt man beide Meinungen einander gegenüber, dann fällt zunächst auf, das sowohl die Einordnung als Anscheinsbeweis, als auch die Einordnung als unwiderlegliche Rechtsvermutung den Anspruchsteller der Beweisführungslast enthebt und damit Beweisschwierigkeiten zugunsten des Anspruchsstellers beseitigt. Fragt man sich allerdings wie die Beweissituation hiernach ihren Fortgang nimmt, dann springt ins Auge, dass die Einordnung als Anscheinsbeweis bedeutet, dass der Gegenbeweis im Hinblick auf alle Tatbestandsmerkmale geführt werden kann, während bei der Einordnung als unwiderlegliche Rechtsvermutung der Gegenbeweis abgeschnitten ist. Vergegenwärtigt man sich nunmehr wiederum, dass sich der Anspruchsgegner ( in der Regel die Verwaltung ) häufig in einer wesentlich stärkeren Rechtsposition als der Anspruchsteller befindet, dann muss es sich, wenn dem Gesetzgeber an einer Verbesserung der Rechtssituation des Anspruchstellers gelegen war, bei § 9 III SGB VII um eine unwiderlegliche Rechtsvermutung handeln, denn nur dann ist der Anspruchsteller wirklich besser gestellt. Der Ausführung, dass diese Entscheidung ohne praktische Auswirkung sei [139] , kann von hier daher nicht gefolgt werden.

Aus diesem Grunde wird die Auffassung vertreten § 9 III SGB VII ist unwiderlegliche Rechtsvermutung und damit nicht gesetzliche Verankerung einer Beweislastregel.

4.5.2. Brückensymptome

Brückensymptome schließlich können bei länger zurückliegenden Sachverhalten als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung herangezogen werden. Unter den Begriff des Brückensymtomes fasst man physiologische Veränderungen im menschlichen Organismus [140] , die ohne selbst schon als Krankheit bezeichnet werden können, eine frühere Beeinträchtigung indizieren und "damit eine Brücke zwischen der ( nicht hinreichend nachgewiesenen ) Exposition und der beim Versicherten festgestellten Krankheit bilden" [141] . Brückensymptome sind deshalb als eine Form der Beweiserleichterung anzusehen. Aus diesem Grund wird gegen die Brückensymptome vorgebracht, dass damit das Beweisverfahren zu sehr vereinfacht würde [142].

4.5.3. Konventionen

Ferner kommen im Rahmen der freien Beweiswürdigung Konventionen zum Tragen. Konventionen "sind Arbeitshypothesen, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer Krankheit im Sinne der Anlage zur BKV" ( Berufskrankheitenverordnung ) betreffen [143] . Damit sollen fehlende gesicherte medizinische Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung überbrückt werden [144] . In der Regel wird dies durch epidemiologische Studien nachgewiesen [145] , so dass Konventionen eine weitere Beweiserleichterung darstellen können.

Die Anerkennung von Konventionen als Beweiserleichterung sieht sich jedoch vielfälltiger Kritik ausgesetzt [146] . So wird bemängelt das gerade der Blick auf § 9 II SGB VII offenbare, dass es sich bei Konventionen nicht um neuere wissenschaftliche Erkenntnisse handeln könne [147] .

Dies erscheint jedoch bedenklich, da § 9 II SGB VII das Berufskrankheitenrecht für neuere wissenschaftliche Erkenntnisse offensichtlich öffnen will und gerade epidemiologische Studien in der Vergangenheit zeigen konnten, dass Zusammenhänge ( und seien diese auch nur statistisch nachgewiesen ) zwischen einer Einwirkung und einer Erkrankung bestehen können ohne dass ein Ursachenzusammenhang im Sinne herkömmlicher wissenschaftlicher Erkenntnismethoden dingfest gemacht werden kann [148] .

Schon ein Blick auf Art. 2 II GG macht dazu deutlich, dass der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit garantiert ist. Wenn demgegenüber aber Erkrankungen wie z.B. Neurodermitis, Krebs, Herz- und Kreislauferkrankungen zunehmen, die von einer steigenden Anzahl von Ärzten mit überhöhten Umweltbelastungen in Verbindung gebracht werden [149] , gleichzeitig aber abstrakte etwa in Verordnungen festgelegte Grenzwerte existieren [150] , die solche Erkrankungen eigentlich schon seit Jahrzehnten verhindern müssten [151] , dann zeigt dies, dass ein Festhalten alleine an dem was mit herkömmlichen wissenschaftlichen Methoden sicher greifbar und damit in diesem Sinne nachweisbar ist, ein Hinterherhinken hinter den selbst in die Welt gesetzten Umweltproblemen [152] und damit hinter den Schutzumfang von Art. 2 II GG bedeutet.

Dies vor Augen kann und müssen Konventionen daher als neue wissenschaftliche Erkenntnis iSv § 9 II SGB VII anerkannt und bei der Berurteilung als Beweiserleichterung herangezogen werden.

Durchgeschlagen ist diese Sichtweise schon einmal - wenn auch auf dem Gebiet des Strafrechts - im sogenannten Frankfurter Holzschutzmittelverfahren [153] . Dort hatte das Gericht einen Zusammenhang zwischen dem Gifteinfluss eines Holzschutzmittels und zigfach in der Bevölkerung nach der Anwendung aufgetretenen unterschiedlichen Gesundheitsschädigungen unter Beiziehung internationaler Studien bejaht, ohne das die damals in der Bundesrepublik gültigen Grenzwerte überschritten wurden [154] .

4.5.4. Gefährdungskataster

Neben den Konventionen kommen Gefährdungskataster als Beweiserleichterung in Frage. Gefährdungskataster sind Ansammlungen von Daten zu relevanten durchschnittlichen Belastungen oder Gefährdungen an Arbeitsplätzen bestimmter Berufsgruppen, die - sofern vorhanden - bei nicht möglicher Aufklärung der früheren Einwirkung hilfsweise herangezogen werden können [155] .

Durch § 6 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten seit dem 21.8.1997 zur Erstellung und Aufbewahrung solcher Datensammlungen verpflichtet ( Dokumentationspflicht ) [156] . Damit ergibt sich zumindest für alle zukünftig zu beurteilenden Fälle insoweit eine gewisse Beweiserleichterung, als auf diese Dokumentationen später zurückgegriffen werden kann.

4.5.5. Wahlfeststellung

Die Wahlfeststellung entstammt ursprünglich dem Strafprozessrecht und wurde vom Bundessozialgericht erstmals 1960 in das sozialgerichtliche Verfahren übertragen [157] . Im Wesentlichen geht es darum, dass auf mehrfachem Weg erfüllte Tatbestände [158] bei denen aber nicht feststellbar ist, welcher Weg allein oder maßgeblich ausschlagebend war, auf die Klärung dieses Umstandes verzichtet und der Nachweis als erbracht angenommen wird [159] und damit insoweit in der Wahlfeststellung eine Beweiserleichterung zu sehen ist.

4.5.6. Absenkung des Wahrscheinlichkeitsgrades

Als Beweiserleichterung könnte man im Rahmen der freien Beweiswürdigung schließlich auch die Vorschläge einordnen, welche eine Absenkung des Grades an der zu verlangenden Wahrscheinlichkeit fruchtbar machen wollen [160] .

Praktiziert wird dies für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung bei Beweisnot, die sich aus der versicherten Tätigkeit ergibt. Hier werden dann an den Beweis der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geringere Anforderungen gestellt [161] und somit der Wahrscheinlichkeitsgrad abgesenkt. Wie oben dargelegt, geht eine solche Sichtweise allerdings zu sehr in Richtung Billigkeitsrechtspechung.

D) Fazit für das sozialgerichtliche Verfahren

Die Herausarbeitung eines Grundtyps zeigt, dass in den verschiedenen Rechtsgebieten ein sehr vielschichtiges Bild anzutreffen ist.

Weitgehende Übereinstimmung lässt sich am Ausgangspunkt für die Beweislastverteilung feststellen. Hierbei hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen oder aber das Gericht hat solche zu ermitteln. Kommt es dabei zu einem non liquet, ist dies Ausgangspunkt für weiteren Meinungsstreit im Zivilprozess-, allgemeinen Verwaltungsprozessrecht und im sozialgerichtlichen Verfahren, der sich im Wesentlichen auf die Frage konzentriert, ob das Problem durch "Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr" oder aber durch Absenkung des Wahrscheinlichkeitsgrades und Berücksichtigung dessen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist. Im Strafprozessrecht spielen derartige Streitigkeiten wegen des Grundsatzes in dubio pro reo naturgemäß keine Rolle.

Zum Höhepunkt gelangt der Streit in den genannten Rechtsgebieten dann in Fällen der Beweisvereitelung, wobei sich überall eine umfangreiche Kasuistik herausgebildet hat.

Speziell im hier fraglichen Bereich der Arzthaftung im Zivilrecht hat man sich schon sehr frühzeitig [162] bei ungenügender Sicherung von Daten aus der Einflusssphäre des ursprünglich nicht beweisbelasteten Teils ( Dokumentationspflicht des Arztes ) für Beweiserleichterungen und letztlich für eine Umkehr der Beweislast entschieden, die allgemein breite Anerkennung findet. Dem wurde später das Produkhaftungsrecht nachgebildet [163] , da auch hier dem ursprünglich beweisbelastete Teil aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Einsicht die Einflusssphäre des anderen Teils nicht möglich ist.

Im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht gewinnt man eine Beweislastumkehr in Fällen der Beweisvereitelung durch die Verwaltung aus dem Rechtstaatsprinzip und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtschutzes oder lehnt diese gänzlich ab oder man will dies wie der Bundesfinanzhof nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen. Zudem wird auch erwogen, dass das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat eine Modifikation des Beweisrechts erfordere. Daraus folgt, dass im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht klare Zielvorgaben fehlen. Dies ist wohl auch dem Umstand geschuldet, dass in diesem Rechtsgebiet seltener Schadenersatzverfahren anhängig und aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes weniger Beweislastentscheidungen zu treffen sind [164] .

Ähnlich schwer entwickelte sich der Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens. Stand man anfangs bei unterschiedlichster Begründung einer Beweislastumkehr ausschließlich ablehnend gegenüber, hat sich dies zu Beginn der 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts geändert. Die Rechtssprechung erwägt seither in der Regel auch Möglichkeiten der Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.03.1990 [165] hat man vereinzelt begonnen zur Begründung einer Beweislastumkehr auf die bis dato entwickelte Kasuistik im Bereich des Zivilprozessrechtes und dort auf die Problematik der Verletzung von Dokumentations- und Aufklärungspflichten im Arzthaftungsrecht zurückzugreifen [166] . Das Sozialgericht Stuttgart hat diesen Gedanken dann in seinem Urteil vom 12.12.1991 [167] vollständig fruchtbar gemacht und eine Beweislastumkehr für Fälle bejaht bei denen wie im Arzt- und Produkthaftungsrecht der ursprünglich beweisbelastete Teil aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Einsicht in die Einflusssphäre des anderen Teils nicht hat und von daher seinen Beweis nicht führen kann. Damit deckt sich der vom Sozialgericht Stuttgart fruchtbar gemachte Gedanke mit dem hier in der Einleitung vorgeschlagenen Lösungsweg.

Die nach wie vor im Grundsatz uneinige sozialrechtliche Literatur [168] ist demgegenüber zumindest teilweise bei einer Verletzung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für eine solche Beweislastumkehr [169] . Im Übrigen sucht sie, wie diejenigen Teile der Rechtsprechung die an einer Beweislastumkehr immer noch zweifeln mögen, Hilfestellung in der freien Beweiswürdigung.

Hierbei bedient man sich des Anscheinsbeweises, der in Berufskrankheitenverordnung wohl seine wichtigste Ausprägung gefunden hat. Schließlich hat der Gesetzgeber mit § 9 III SGB VII eine Verbesserung der Rechtssituation der Anspruchsteller im sozialgerichtlichen Verfahren erreichen wollen, dessen Einordnung im Einzelnen [170] aber immer noch streitig ist. Einigkeit besteht insoweit nur, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 III SGB VII auf die Folge geschlossen werden kann, wobei diese entweder widerleglich oder aber unwiderleglich ist [171] .

Zu diesen Werkzeugen bei der freien Beweiswürdigung treten wie oben angeführt Brückensymptome, Konventionen, Gefährdungskataster, die Wahlfeststellung und eine Absenkung des Wahrscheinlichkeitsgrades.

Insbesondere die Schaffung von Gefährdungskatastern scheint für die weitere Entwicklung bedeutsam, wurde mit der Verpflichtung solche Datensammlungen zu erstellen gesetzlich verbindlich nichts anderes als eine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht statuiert, die sich genau mit dem Pflichtenkreis überlagert, der im Arzt- und Produkthaftungsrecht hinsichtlich Dokumentation und Aufzeichnung zu findenden ist.

Wenn sich diese Pflichten somit decken, dann besteht angesichts des gesetzgeberischen Willens zur Aufzeichnung und Doumentation, die in der Einführung von § 6 ArbSchG zum Ausdruck kommt, kein Grund mehr im sozialgerichtlichen Verfahren Anleihen im zivilen Arzt- und Produkthaftungsrecht abzulehnen.

Der vom Sozialgericht Stuttgart am 12.12.1991 [172] eingeschlagene Weg war somit richtig. Die Grundsätze des Arzt- und Produkthaftungsrecht zur Beweislastumkehr können und müssen daher in das sozialgerichtliche Verfahren implementiert werden. Sie ermöglichen neben den schon vorhanden Instrumentarien für die Beweiserleichterung einen weiteren Ausweg aus dem häufig vorzufindenden Dilemma bei der Nachweisführung durch den Anspruchsteller.

Hierdurch liesen sich zumindest Neufälle wesentlich besser beurteilen, während Altfälle leider auch weiterhin mit den oben aufgezeigten Problemen bei der Nachweisführung zu kämpfen hätten.

Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang, wenn es der Gesetzgeber nicht nur bei den Gefährdungskatastern beliese, sondern weitere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten [173] statuieren würde um dadurch die verschiedensten Verantwortungsbereiche [174] von vorherein deutlichst voneinander abzugrenzen und der Rechtsprechung so eindeutige Vorgaben für die Annahme einer Beweislastumkehr zu liefern.

Leipzig im Januar 2004


  • [1] Fuchs 601, 602
  • [2] Häufig können betriebliche Unterlagen, die Auskunft zu der beruflichen Exposition durch eine genaue Tätigkeitsbeschreibung geben könnten, nach Jahrzehnten nicht mehr aufzufinden sein. Ehemalige Kollegen, die als Zeugen zur Verfügung stehen könnten, sind inzwischen verstorben.
  • [3] Benz 354; Fuchs 601, 602
  • [4] So wäre es denkbar, dass auch andere Gründe, wie eine persönliche Disposition ( etwa in der Familie häufig vorkommende bestimmte Krebserkrankungen ) oder schädigende Einwirkungen außerhalb der versicherten Tätigkeit ( etwa Rauchen ) zu der Erkrankung geführt haben.
  • [5] Benz 354; Fuchs 601, 602
  • [6] Fuchs 601, 603
  • [7] Stoll 369
  • [8] zur Beweislast bei unzulänglicher ärztlicher Dokumentation BGH NJW 1978, 2337; Laufs/Uhlenbruck, § 110 I Rn 3, II Rn 4 ff., III Rn 13 ff, § 111 Rn 4 ff.
  • [9] MünchKom/Mertens § 823 Rn 297 ff.
  • [10] Kullmann NJW 1999, 96 ff.
  • [11] etwa die Krankenakte beim Arzt die dem Patienten in der Regel nicht zugänglich ist, Konstruktions- und Produktionspläne für die Produktherstellung
  • [12] Nachweis der Kausalität
  • [13] etwa Aufzeichnungen über bestimmte Expositionen am Arbeitsplatz ( z.B. Strahlendosis im Uranbergbau )
  • [14] ein Arbeitnehmer kann ohne das in diesem Zeitpunkt wichtige Gründe vorliegen in der Regel keine Beweissicherung an seinem Arbeitsplatz vornehmen
  • [15] Benz 354
  • [16] Benz 354
  • [17] etwa die Geburt des Menschen für sein späteres rechtlich relevantes Handeln
  • [18] Benz 354
  • [19] Benz 354
  • [20] Kühl, § 4 Rn 36 ff.
  • [21] Benz 354
  • [22] so zur Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe: RG 141, 3678 f., 144, 80, 84; BGH NJW 1967, 551 f.; Benz 354
  • [23] Palandt, vor § 249 Rn 58 - 61
  • [24] Benz 354; Fuchs 602
  • [25] Benz 354
  • [26] Benz 354
  • [27] Benz 354
  • [28] Benz 354; Ost/Mohr/Estelmann 192 f., 195 ff.
  • [29] Ost/Mohr/Estelmann 178, 192
  • [30] Ost/Mohr/Estelmann 178, 195
  • [31] Benz 355
  • [32] Brackmann, 480k m.w.N.; BSGE 58, 214, 215 m.w.N.
  • [33] Wallerath NJW 1971, 228, 231; Mehrtens, Perlebach, Rn 19 zu § 9 SGB VII;
  • [34] Ost/Mohr/Estelmann 189
  • [35] Musielak Rn 104 - 106
  • [36] Musielak Rn 104 - 106, 132
  • [37] Keller 474; Mehrhoff 53
  • [38] Keller 474
  • [39] Zöller/Greger, vor § 284, Rn 22 m.w.N.
  • [40] BGH NJW 1986, 59, 61; Zöller/Greger, vor § 284, Rn 25 ff.
  • [41] etwa Urkundenvernichtung oder aber unzureichende Dokumentation durch den Arzt
  • [42] BGH NJW 1986, 59, 61
  • [43] BGHZ 6, 224, 227 ( Beweispflicht bei Musterübergabe vor Kauf ); BGH NJW 1983, 332; offengelassen in BGH NJW 1986, 59, 61
  • [44] BGH NJW 1960, 821; 1986, 59, 60 f. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Anh. § 286 Rn 27; dagegen anders das Schrifttum vgl. AK-ZPO § 286 Rn 27
  • [45] Peters ZZP, 82. Bd., 200, 213; Musielak/Stadler, Rn 185
  • [46] Peters ZZP, 82. Bd., 200; Musielak/Stadler Rn 185
  • [47] Zöller/Greger, vor § 284 Rn 22 m.w.N.
  • [48] Stürner ZZP, 98. Bd., 237, 253
  • [49] Keller 475
  • [50] wann liegt also eine überwiegende, wann eine hinreichende, wann eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vor
  • [51] die Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr unter Ausschluss derselben
  • [52] Musielak Rn 104, 413 - 415; Benz 355
  • [53] Musielak Rn 416
  • [54] Musielak Rn 411
  • [55] Musielak Rn 412; Benz 355
  • [56] Musielak Rn 480; Benz 355
  • [57] etwa § 1117 III BGB: Wenn der Gläubiger im Besitz des Hypothekenbriefes ist, dann wird vermutet, dass der Schuldner den Brief übergeben hat
  • [58] etwa § 1006 BGB: Wer im Besitz einer beweglichen Sache ist, der soll als Eigentümer angesehen werden
  • [59] bei § 1117 III BGB also dafür, dass der Gläubiger den Brief besitzt, nicht jedoch dafür, dass tatsächlich eine Übergabehandlung stattgefunden hat
  • [60] bei Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz: die beweisbelastete Partei; bei Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz: das jeweilige Gericht; Musielak Rn 416, 417
  • [61] Benz 356
  • [62] Benz 356
  • [63] Zöller/Greger § 286 Rn 17 - 21; Thomas/Putzo § 286 Rn 2
  • [64] Musielak Rn 462
  • [65] Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 114 Rn 80
  • [66] BGH NJW 1970, 1970, 1971; 1972, 1515, 1516 ( als mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit ); 1993, 734; Zimmermann § 287 Rn 5; Thomas/Putzo § 287 Rn 11
  • [67] Rosenberg/Schwab/Gottwald § 112 II 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 294 Rn 1
  • [68] "mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte"
  • [69] Musielak/Stadler Rn 181
  • [70] etwa das angeschaltet abgestellte Bügeleisen führt zum Wohnungsbrand, so dass dies typischerweise auf ein fahrlässiges Verhalten schliesen lässt
  • [71] Musielak Rn 465 ff.
  • [72] Musielak Rn 465 ff.
  • [73] Musielak Rn 465 ff.
  • [74] BGH NJW 1986, 2945, 2946; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 287 Rn 4, 11 m.w.N.
  • [75] BGH NJW 1986, 2945, 2946; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 287 Rn 4, 11 m.w.N.
  • [76] Musielak Rn 466
  • [77] Hennies 43; BGH NJW 1999, 1562
  • [78] hat A den B mit dem Hammer verletzt
  • [79] handelt es sich bei dem Hammer etwa um eine Waffe iSv § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB oder um ein gefährliches Werkzeug iSv. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • [80] BGHSt 26, 56, 59; Keller ZStW 101, 381
  • [81] Schenke Rn 22
  • [82] Kopp/Schenke 12. Auflage, vor § 40 Rn 22, § 108 Rn 11 ff.
  • [83] Schenke Rn 23; Kopp/Schenke 12. Auflage, § 108 Rn 11 ff.
  • [84] Schenke Rn 23
  • [85] Kopp/Schenke 12. Auflage, § 108 Rn 13
  • [86] Schenke Rn 23
  • [87] BVerwGE 10, 270, 272; 78, 367, 370
  • [88] dafür: Eyermann/Fröhler § 86, Rn 10; dagegen: Kopp/Schenke 13. Auflage, § 108 Rn 17; vgl. dazu auch Stelkens/Bonk/Sachs § 24, Rn 18, 56
  • [89] BFH Entscheidungssammlung 165, 326
  • [90] die streitigen Tatsachen sind im Beweisbeschluss zu bezeichnen
  • [91] Kopp/Schenke 12. Auflage, § 98 Rn 1, 22 ff.; DVBl. 1985, 577
  • [92] Fuchs 602; Benz 355; Keller 474
  • [93] Benz 358; Fuchs 602
  • [94] Keller 474
  • [95] Mehrhoff 54; Meyer-Ladewig § 103 Rn 19
  • [96] Schenke Rn 23; anders BSGE 19, 52, 53 - 54
  • [97] Breuer/Velten NZS 1995, 146, 149 f.; Ablehnung dagegen von: Seidler, 590 f.; Elster, 524, 526; Sokoll, 161; Köhler, 388, 389 f.
  • [98] Keller 475
  • [99] SGb 1963, 17, 19
  • [100] BSGE 24, 25, 27
  • [101] SGb 1988, 297, 299
  • [102] konkret ging es um die Aufzeichnungspflicht eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen
  • [103] BSG Urteil v. 29.04.1976 - 12/3 RK 66/75
  • [104] BSGE 59, 235, 241
  • [105] SozR 3-2200, § 1399 RVO Nr. 1
  • [106] Keller 475
  • [107] BSG Urteil vom 28.03.1990, Az. 9b/7 RAr 140/88
  • [108] Breithaupt 1994, 471
  • [109] gegen Beweislastumkehr: Peters/Sauter/Wolff, § 103, Anm. 3; Krasney/Udsching, III, Rn 159; Meyer-Ladewig, § 103, Rn 19 f; Gitter, SGb 1988, 299, 301 f.; für Beweislastumkehr: Gagel, vor § 142 Rn 35, 245
  • [110] Grund ist der häufig sehr lange Zeitraum zwischen einer schädigenden Einwirkung und dem Ausbruch einer Krankheit
  • [111] Sokoll, 161
  • [112] Benz 358
  • [113] Gagel, vor § 142 Rn 35; Krauskopf, § 22 SGB IV, Rn 11, 12; Benz 358: Beweislastumkehr in zwei Fallgruppen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, einmal wenn die Krankheit, nicht aber die Exposition bewiesen, zum anderen wenn die Exposition, nicht aber die haftungsausfüllende Kausalität nachgewiesen ist
  • [114] BGH NJW 1986, 59, 60 f. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Anh. § 286 Rn 27; dagegen anders das Schrifttum vgl. AK-ZPO § 286 Rn 27
  • [115] SGb 1963, 17, 19; BSGE 24, 25, 27; 59, 235, 241; BSG Urteil v. 28.03.1990, Az. 9b/7 RAr 140/88; SozR 3-2200, § 1399 RVO Nr. 1; Breithaupt, 471
  • [116] Benz 358; Keller 474
  • [117] von dem oben aufgeführten Problem einer exakten Definition, der Abgrenzung und gleichmäßigen Anwendung auf weitere Verfahren einmal an dieser Stelle abgesehen
  • [118] Fuchs 608
  • [119] Kopp/Schenke 12. Auflage, § 98 Rn 1, 22 ff.; DVBl. 1985, 577
  • [120] Benz 356
  • [121] Benz 356
  • [122] Benz 356
  • [123] Benz 356
  • [124] Fuchs 602
  • [125] Mehrhoff 53; BSGE 6, 142, 144; 7, 141, 143; Meyer-Ladewig, § 118 Rn 5 - 5c; anders: BSGE 7, 103, 106
  • [126] BSGE 45, 285, 287; Meyer-Ladewig, § 128 Rn 3; Mummenhoff ZZP, 100 Bd., 129 ff.
  • [127] Mehrhoff 53; BSGE 6, 142, 144; 7, 141, 143; Meyer-Ladewig, § 118 Rn 5 - 5c; anders: BSGE 7, 103, 106
  • [128] Fuchs 602; Mehrhoff 53
  • [129] Keller 474; Fuchs 602
  • [130] Benz 356
  • [131] Benz 356, 357; Fuchs 602
  • [132] Benz 357
  • [133] Fuchs 602
  • [134] für Anscheinsbeweis: Kasseler Kommentar-Ricke, § 9 SGB VII Rn 28; für Rechtsvermutung: Benz 359
  • [135] Fuchs 603
  • [136] Fuchs 603
  • [137] Benz 359
  • [138] Benz 359
  • [139] Kasseler Kommentar-Ricke, § 9 SGB VII Rn 28
  • [140] wenn etwa bei früheren Untersuchungen Stoffe im Körper gefunden wurden, welche natürlicherweise nicht in den Organismus gehören ( beispielsweise Pestizid-Einlagerungen im Gewebe )
  • [141] Benz 357
  • [142] Schulz - Weidner, SGb 1992, 59, 61
  • [143] Benz 357
  • [144] Benz 357
  • [145] Benz 357
  • [146] dafür: Sokoll, 161, 162; Köhler MedSachV, 101, 103; ablehnend: Elster, 524, 528
  • [147] Benz 357
  • [148] so Studien zu formaldehyd-induzierten Nasentumoren bei Mäusen, Wardenbach, 38 ff.
  • [149] Daunderer, Vorwort, ferner 15. ff
  • [150] etwa die MAK-Werte ( Maximale Arbeitsplatzkonzentration )
  • [151] vgl. etwa schon die Definition des Begriffes Maximale Arbeitsplazkonzentration bei Koelsch, 163
  • [152] Daunderer 15 ff.
  • [153] LG Frankfurt 65 Js 8793/84
  • [154] LG Frankfurt 65 Js 8793/84
  • [155] Benz 358
  • [156] Benz 358
  • [157] BSG 13, 51, 53 f.
  • [158] etwa 2 parallel laufende und gleichzeitig ankommenden Kausalverläufe
  • [159] BSGE 61, 127, 129
  • [160] Keller 476
  • [161] BSGE 19, 52, 53
  • [162] BGH NJW 1978, 2337; OLG Saarbrücken, NJW 1986, 1549
  • [163] etwa BGH WM 1987, 407; BGH BB 1988, 1624; wobei das Inkraftreten des Produktsicherheitsgesetz insoweit einen Höhepunkt bilden dürfte
  • [164] Breithaupt 1992, Heft 4, 295
  • [165] BSG, Urteil v. 28.03.1990, Az. 9b/7 RAr 140/88
  • [166] BSG, Urteil v. 28.03.1990, Az. 9b/7 RAr 140/88 verweist auf BGHZ 72, 138; NJW 1983, 333 und zusätzlich aus dem Bereich des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts zur Haftung des Kassenbeamten bei unaufgeklärtem Kassenfehlbestand auf BVerwGE 37, 199; 52, 260
  • [167] SG Stuttgart, Urteil v. 12.12.1991, Az. S 6 U 4983/88 = Breithaupt 1992, Heft 4, 291 ff.; trotz beim LSG Baden-Württemberg eingelegter Berufung - vgl. Breithaupt 1992, Heft 4, 296 - war der weitere Verfahrensfortgang nicht zu ermitteln
  • [168] Keller 475
  • [169] Gagel, vor § 142 Rn 35; Krauskopf, § 22 SGB IV Rn 11, 12
  • [170] als Anscheinsbeweis oder als unwiderlegliche Rechtsvermutung
  • [171] je nach Einordnung als Anscheinsbeweis oder unwiderlegliche Rechtsvermutung
  • [172] SG Stuttgart, Urteil v. 12.12.1991, Az. S 6 U 4983/88 = Breithaupt 1992, Heft 4, 291 ff.
  • [173] etwa der Vorschlag von Gagl, dass die Behörden ein Beratungsjournal zu führen hätten - vgl. Gagl, vor § 142 Rn 35
  • [174] welche der eigentlich beweisbelasteten Seite nicht zugänglich sind, wie z.B. keine Einsicht in Krankenakten beim Arzt

 

 

 

Literatur

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