Schwellenwerte für deutsche Unternehmen

Mitarbeiter

Pflicht

Rechtsvorschrift

1

Bestellung Betriebsarzt

§§ 1, 2 ASiG

 

Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit

§§ 1, 5 ASiG

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2

getrennte Toilettenräume für Männer und Frauen

§ 6 Abs. 2 ArbStättV

 

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5

Arbeitnehmer können Wahl eines Betriebsrates (1 Person) erzwingen

§§ 9, 14a BetrVG

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5,25

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitsverhältnisse, welche vor dem 01.01.2004 begonnen haben

§ 23 Abs. 1 KSchG

Ermittlung nach Köpfen, wobei Teilzeitbeschäftigte anteilig, mindestens jedoch zur Hälfte (0,5) mitzählen

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10,25

Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 31.12.2003 begonnen haben

§ 23 Abs. 1 KSchG

Ermittlung nach Köpfen, Teilzeitbeschäftigte zählen voll

Einrichtung eines Pausenraumes, sofern am Arbeitsplatz keine Erholung möglich ist

§ 6 Abs. 3 ArbStättV

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16

Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit)

§ 8 Abs. 7 TzBfG

Ermittlung nach Köpfen, Teilzeitbeschäftigte zählen voll, Personen in der Berufsausbildung zählen nicht mit

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20

Beschäftigungspflicht für 1 Schwerbehinderten

§ 71 SGB IX

sonst Ausgleichsabgabe in Höhe von 105 Euro monatlich

§ 77 Abs. 2 SGB IX

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20,5

Bildung eines Arbeitsschutzausschusses aus Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkräften für Arbeitssicherheit, und dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII

§ 11 ASiG

Ermittlung nach Köpfen, wobei Teilzeitbeschäftigte anteilig, mindestens jedoch zur Hälfte (0,5) mitzählen

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21

Betriebsrat 3 Mitglieder

§ 9 BetrVG

Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend diesem Anteil im Betriebsrat vertreten sein

§ 15 Abs. 2 BetrVG

Zustimmung Betriebsrat zu Personalentscheidungen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung) erforderlich

§ 99 Abs. 1 BetrVG

mindestens einmal pro Quartal mündliche Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens

§ 110 Abs. 2 BetrVG

Unterrichtungs- und Beratungspflicht bei Betriebsänderungen

§ 111 BetrVG

Beratung über Interessenausgleich und Sozialplan

§ 112 BetrVG

Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern ist der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen

§ 17 Abs. 1 KSchG

mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter ist unter Mitwirkung des Betriebsrates zu bestellen

§ 22 SGB VII

Erstattungspflicht des Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur für Arbeit bei Entlassung eines über 55-jährigen Arbeitnehmers

§ 147a SGB III

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40

Beschäftigungspflicht für 2 Schwerbehinderte

§ 71 SGB IX

sonst Ausgleichsabgabe in Höhe von 360 Euro monatlich

§ 77 Abs. 2 SGB IX

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51

Betriebsrat 5 Mitglieder

§ 9 BetrVG

Wahlvorstand und Arbeitgeber können vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren

§ 14a Abs. 5 BetrVG

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60

Anzeigepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit wenn 10% der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmer entlassen werden

§ 17 Abs. 1 KSchG

Beschäftigungspflicht für 3 Schwerbehinderte, mindestens 5% der Arbeitsplätze sind mit Schwerbehinderten zu besetzen

§ 71 SGB IX

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101

Betriebsrat 7 Mitglieder

§ 9 BetrVG

Bildung eines Wirtschaftsausschusses

§ 106 BetrVG

Betriebsrat kann Betriebsratsausschüsse bilden

§ 28 BetrVG

Betriebsrat kann Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen

§ 28a BetrVG

Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, der Arbeitgeber muss diese Vorschläge mit dem Betriebsrat beraten, die Ablehnung muss der Arbeitgeber schriftlich begründen

§ 92a BetrVG

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200

1 Betriebsratsmitglied ist ohne Minderung des Entgeltes auf Kosten des Arbeitgebers von der Arbeit freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVG

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201

Betriebsrat 9 Mitglieder

§ 9 BetrVG

Betriebsrat bildet - bestehend aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren Betriebsratsmitgliedern - einen Betriebsausschuss, der die laufenden Geschäfte führt

§ 27 BetrVG

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401

Betriebsrat 11 Mitglieder

§ 9 BetrVG

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500

Entlassungen von 30 oder mehr Arbeitnehmern sind der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen

§ 17 Abs. 1 KSchG

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501

2 Betriebsratsmitglieder sind ohne Minderung des Entgeltes auf Kosten des Arbeitgebers von der Arbeit freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVG

Betriebsrat kann Aufstellung von Auswahlrichtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung verlangen

§ 95 Abs. 2 BetrVG

Betriebsrat erhält Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat von AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genossenschaft

§ 1 DrittelbG

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701

Betriebsrat 13 Mitglieder

§ 9 BetrVG

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901

3 Betriebsratsmitglieder sind ohne Minderung des Entgeltes auf Kosten des Arbeitgebers von der Arbeit freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVG

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1.000

gemeinschaftsweit tätige Unternehmen müssen Arbeitnehmer nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte unterrichten und anhören

§§ 1, 3 EBRG

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1.001

Betriebsrat 15 Mitglieder

§ 9 BetrVG

je angefangene 500 Arbeitnehmer steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder um 2

§ 9 BetrVG

Arbeitgeber muss nach Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat die Belegschaft mindestens einmal pro Quartal schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens unterrichten

§ 110 Abs. 1 BetrVG

in Montanunternehmen wird ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstandes bestellt

§ 13 Montan-MitbestG

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1.501

Betriebsrat 17 Mitglieder

§ 9 BetrVG

4 Betriebsratsmitglieder sind ohne Minderung des Entgeltes auf Kosten des Arbeitgebers von der Arbeit freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVG

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2.001

Betriebsrat 19 Mitglieder

§ 9 BetrVG

5 Betriebsratsmitglieder sind ohne Minderung des Entgeltes auf Kosten des Arbeitgebers von der Arbeit freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVG

je angefangene 1.000 Arbeitnehmer ist ein weiteres Betriebsratsmitglied auf Kosten des Arbeitgebers freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVG

paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft

§ 1 Abs. 1 MitbestG

Aufsichtsrat besteht aus je 6 Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

§ 7 Abs. 1 MitbestG

mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft wird ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Organs bestellt

§ 33 MitbestG

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9.001

je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um 2

§ 9 BetrVG

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10.001

je angefangene 2.000 Arbeitnehmer ist ein weiteres Betriebsratsmitglied auf Kosten des Arbeitgebers freizustellen

§ 38 Abs. 1 BetrVg

Aufsichtsrat besteht aus je 8 Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

§ 7 Abs. 1 MitBestG

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20.001

Aufsichtsrat besteht aus je 10 Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

§ 7 Abs. 1 MitBestG